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Ratgeber zur Aufklärung und Vorbeugung
Sucht- und Jugendhilfe e.V.

Sucht- und Jugendhilfe - Satzung

Satzung des Vereins „Sucht- und Jugendhilfe e.V.“ vom 28.09.2023

§1 Name und Sitz

  1. Der Verein führt den Namen „Sucht- und Jugendhilfe e.V.“. Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Lübeck einzutragen.
  2. Sitz des Vereins ist Lübeck.

§2 Zweck des Vereins

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Zweck des Vereins ist die Förderung der Aufklärung der Bevölkerung, insbesondere von Eltern, Kindern, Schülern und Jugendlichen, über die Ursachen, Erscheinungsformen und Bekämpfung von Suchtgefahren und Jugendgewalt durch Herausgabe und Verbreitung von Aufklärungszeitschriften über Schulen, Hilfs- und Aufklärungsorganisationen sowie interessierte Bürger und sonstige Bevölkerungsgruppen zur Erreichung des Satzungszweckes.


§3 Gemeinnützigkeit / Selbstlosigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige bzw. mildtätige Wohlfahrtszwecke im Sinne des Abschitts „steuerbegünstige Zwecke“ der Abgabeordnung in der jeweils gültigen Fassung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.
  3. Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens erhalten.
  4. Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.
  5. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Hansestadt Lübeck, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§4 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist gleich dem Kalenderjahr.

§5 Mitgliedschaft

(1)Der Verein hat Voll-Mitglieder und Fördermittglieder entsprechend dem Aufnahmeantrag des Mitgliedes. Die Rechte und Pflichten der Voll-Mitglieder bestimmen sich gem. § 6 der Satzung. Fördermitglieder erbringen ihren Beitrag durch individuelle Spenden und sonstige Leistungen materieller und / oder immaterieller Art.

(2)Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, die sich zu den Zielen des Vereins bekennt. Der Verein umfasst bei den natürlichen Personen

  • a) ordentliche Mitglieder über 18 Jahre
  • b) Jugendmitglieder bis zum vollendeten 18. Lebensjahr.

(3) Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist schriftlich an den Vorstand zu richten, der über die Aufnahme entscheidet. Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Satzung des Vereins an. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Mitteilung des Aufnahmebeschlusses an den Antragsteller.

(4) Die Mitgliedschaft erlischt durch:

  • a) Austritt
  • b) Tod
  • c) Ausschluss
  • d) Auflösung des Vereins.

(5) Der Austritt aus dem Verein kann nur zum Ende des Geschäftshalbjahres erfolgen und muss 2 Monate vorher dem Vorstand gegenüber schriftlich erklärt werden.

(6) Der Ausschluss erfolgt, falls ein Mitglied die Ziele des Vereins gröblich verletzt oder mit Beiträgen und / oder anderen Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Verein für einen Zeitraum von 6 Monaten rückständig ist und die Zahlung innerhalb einer Frist von 2 Wochen nach Zugang einer Mahnung erfolgt. Über den Ausschluss entscheidet auf Antrag des Vorstandes die Mitgliederversammlung mit einer Stimmenmehrheit von 2/3.

§6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Die Mitglieder haben das Recht, an den Mitgliederversammlungen des Vereins teilzunehmen, Anträge zu stellen und vom vollendeten 18. Lebensjahr ab das Stimmrecht auszuüben. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme, die es nur persönlich abgeben kann. Das passive Wahlrecht beginnt vom vollendeten 21.Lebensjahr an.
  2. Die Mitglieder haben die in der Mitgliederversammlung festgesetzten Beiträge und sonstige Leistungen monatlich / jährlich im Voraus zu entrichten.

§7 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

  • a) der Vorstand
  • b) die Mitgliederversammlung.

§8 Der Vorstand

  1. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung mit 2/3 – Mehrheit für die Dauer von einem Jahr gewählt.
  2. Der Vorstand bleibt bis zu Wahl eines neuen Vorstandes im Amt. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins und vertritt diesen gerichtlich und außergerichtlich. Er ist ehrenamtlich tätig.
  3. Der Vorstand besteht aus drei Mitgliedern (Vorsitzende/r, Kassenwart/in, die / der gleichzeitig stellvertretende/r Vorsitzende/r ist, Schriftführer/in). Je zwei Vorstandsmitglieder vertreten gemeinschaftlich den Verein.
  4. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Sie sind zu protokollieren, in ein Protokollbuch einzutragen und von den anwesenden Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen.
  5. Die Vorstandsmitglieder haben Anspruch auf Erstattung ihrer Auslagen, die sie zu belegen haben.
  6. Die mehrfache Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern ist zulässig.

§9 Die Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung tritt mindestens einmal im Kalenderjahr zusammen. Sie wird vom Vorstand schriftlich mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen.
  2. Die Mitgliederversammlung beschließt über alle Angelegenheiten des Vereins. Sie ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte aller Mitglieder anwesend oder vertreten sind. Sie beschließt in der Regel mit einfacher Mehrheit der anwesenden oder vertretenden Mitglieder, soweit die Satzung oder das Gesetz nicht eine andere Mehrheit vorschreiben.
  3. Soweit sich ein Mitglied vertreten lässt, ist schriftliche Bevollmächtigung erforderlich. Bevollmächtigt können nur Vereinsmitglieder werden. Jedes Vereinsmitglied darf höchstens zwei weitere Vereinsmitglieder vertreten.
  4. Ist eine Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, weil nicht ausreichend Mitglieder erschienen oder vertreten sind, so kann eine weitere Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung mit einer Frist von 4 Wochen einberufen werden, die dann in jedem Fall beschlussfähig ist. Darauf ist in der Einladung besonders hinzuweisen.
  5. Der Vorstand muss eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn es von mindestens 10 % der Mitglieder schriftlich und unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird.
  6. Alle Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind in einem Protokollbuch aufzunehmen und von einem Vorstandmitglied und einem weiteren Mitglied zu unterzeichnen.

§10 Die Satzungsänderungen

Satzungsänderungen können nur durch die Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit beschlossen werden.

§11 Beiträge

Über Beitragspflicht und -Höhe entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit. Das gleiche gilt für Aufnahmegebühren.

§12 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung oder Aufhebung des Vereins kann nur von der Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit der anwesenden oder vertretenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
  2. Wird mit der Auflösung oder Aufhebung des Vereins nur eine Änderung der Rechtsform oder eine Verschmelzung mit einem gleichartigen anderen Verein angestrebt, so dass die unmittelbare und ausschließliche Verfolgung des bisherigen
    Vereinszweckes durch den neuen Rechtsträger weiterhin gewährleistet wird, geht das Vereinsvermögen auf den neuen Rechtsträger über.
  3. Bei sonstiger Auflösung oder Aufhebung des Vereins gilt hinsichtlich des Überganges des Vermögens § 3 Abs. 5.

 

FAQ

Im folgenden Bereich finden Sie Antworten auf häufig gestellte Fragen rund um das Thema Sucht und Suchthilfe. Unser Anliegen ist es, Betroffenen, Angehörigen und Interessierten eine erste Orientierung zu bieten und wichtige Informationen verständlich aufzubereiten.

Bitte beachten Sie, dass diese Auskünfte eine individuelle Beratung nicht ersetzen können. Bei weiterführenden Fragen stehen wir Ihnen gerne vertraulich und anonym zur Verfügung.

Was versteht man unter einer Sucht?

Eine Sucht ist ein Zustand, in dem eine Person die Kontrolle über den Konsum eines bestimmten Stoffes (z. B. Alkohol, Drogen, Medikamente) oder ein bestimmtes Verhalten (z.  B. Spielen, Internetnutzung) verloren hat. Sie verspürt einen starken inneren Drang danach, obwohl dies negative Folgen für das eigene Leben und die Gesundheit hat.

Typische Anzeichen sind:

  • Starker Wunsch oder Zwang, eine Substanz zu konsumieren oder ein Verhalten auszuführen
  • Kontrollverlust (Menge, Dauer, Häufigkeit)
  • Vernachlässigung von Pflichten, Hobbys oder sozialen Kontakten
  • Entzugserscheinungen bei Verzicht
  • Wenn du dir unsicher bist, kann ein Gespräch mit einer Fachkraft Klarheit bringen.

Der erste und wichtigste Schritt ist, sich Hilfe zu holen – das ist kein Zeichen von Schwäche, sondern von Stärke. Du kannst dich an eine Suchtberatungsstelle wenden, einen Arzt oder eine Therapeutin aufsuchen. Auch Selbsthilfegruppen bieten Unterstützung und Austausch.

Sucht ist eine chronische Erkrankung, aber sie ist behandelbar. Viele Menschen schaffen es mit professioneller Hilfe, ein suchtfreies und erfülltes Leben zu führen. Heilung bedeutet nicht immer vollständige Abstinenz, sondern auch einen bewussten und kontrollierten Umgang mit dem eigenen Verhalten.

In der Regel werden die Kosten für eine Suchtbehandlung von der Krankenkasse oder Rentenversicherung übernommen – vor allem, wenn eine medizinische Notwendigkeit vorliegt. Suchtberatungsstellen sind meist kostenlos und anonym.

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